Allgemeines
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Sektion Prien am Chiemsee des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V. und hat seinen Sitz in der Geschäftsstelle in Bernau, Buchenstraße 17. (Allgemeine Schreibform: Deutscher Alpenverein Sektion Prien e.V.) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Traunstein eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
- Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und die Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen.
- Die Sektion ist parteipolitisch neutral, sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz, sie achtet auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern.
- Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe und Bildung sowie der Heimatpflege und der Förderung der Rettung aus Bergnot.
- Entfallen; inhaltlich jetzt in vorstehend Abs. 3 sowie in § 3a geregelt.
§ 3 Verwirklichung des Vereinszwecks
- Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks dienen:
a) bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen, des alpinen Skilaufs, Unterstützung des alpinen Rettungswesen sowie Ausbildungskurse;
b) gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen;
c) Errichten, Erhalten und Betreiben künstlicher Kletteranlagen;
d) Erhalten und Betreiben der vereinseigenen „Priener Hütte“ als Stützpunkt bzw. Sicherheitsunterstand bei der Ausübung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten sowie Errichten und Erhalten von Wegen, insbesondere im Schutzgebiet „Geigelstein“;
e) Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen;
f) Jugendhilfe und umfassende Jugend- und Familienarbeit;
g) Abhaltung von Vereinsveranstaltungen wie Versammlungen, Vereinsfeste, Lehrgänge, Führungen, gemeinschaftliche Fahrten und Touren (auch im Ausland) sowie Vorträge im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Vereinszwecks;
h) Zusammenarbeit mit Personen, Organisationen und Institutionen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen beziehungsweise die Vereinsziele unterstützen. - Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren in der jeweils beschlossenen Höhe;
b) Subventionen und Förderungen;
c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;
d) Vermögensverwaltung (wie Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahme aus Beteiligungen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung);
e) Sponsorengelder;
f) Werbeeinnahmen;
g) Einnahmen aus dem Betrieb einer Hütte und einer Kletterhalle;
h) Einnahmen aus der Weitergabe von Publikationen;
i) Einnahmen aus dem Verkauf von Ausrüstung, Hütten- und Vereinsartikeln;
j) Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen
§ 3a Selbstlosigkeit
- Die Sektion ist selbstlos tätig; sie erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel der Sektion dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen.
- Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Tätigkeiten für die Sektion im Rahmen einer Organstellung sind grundsätzlich ehrenamtliche Tätigkeiten ohne Vergütungsanspruch. Für Organmitglieder des Vorstands und des Beirats kann der Vorstand bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. Ein solcher Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung des Ehrenrats.
- Der Vorstand kann nach eigenem Ermessen die Erstattung persönlicher Aufwendungen, Auslagen und Reisekosten, soweit sie im Interesse der Sektion notwendig waren, gegen Nachweis oder pauschal beschließen.
- Soweit Vereinsmitglieder außerhalb einer Organstellung haupt- oder nebenberuflich oder gelegentlich für den Verein tätig sind und hierfür eine Vergütung erhalten sollen, richten sich die Einzelheiten grundsätzlich nach einem im Einzelfall abzuschließenden Vertrag im Rahmen der Geschäftsführungsaufgabe des Vorstands.
§ 4 Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e.V.
Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenverein e.V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören:
a) den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;
b) die von der Hauptversammlung beschlossen Beiträge (Verbandsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;
c) Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;
d) die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen, insbesondere in ihre Satzungen die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektion zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;
e) in der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen;
f) Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen;
g) jede Veräußerung oder Belastung von Grund-oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV-Hütten handelt, vom DAV genehmigen zu lassen;
h) ihr Arbeitsgebiet (Sektionsgebiet) zu betreuen.
§ 5 Vereinsjahr
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung
- Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum und alle sonstigen Sektionseinrichtungen zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte.
- Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl-und Stimmrechtes zu. Abweichend hiervon können Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr abstimmen und wählen, aber nicht gewählt werden.
- Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie sind berechtigt, von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.
- Eine Haftung der Sektion und der von ihr beauftragten Personen für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die gleiche Einschränkung gilt bei Benutzung von Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer anderen Sektion des Deutschen Alpenvereins.
- Eine Haftung des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV) und der von ihm beauftragten Personen für Schäden, die einem Sektionsmitglied bei der Benutzung der Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen für den DAV tätigen Person, für die der DAV nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last gelegt werden kann.
- Mitglieder, die bereits einer anderen Sektion des DAV angehören, sind Gastmitglieder. Sie haben alle Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahlrechts.
Für Gastmitglieder gelten auch die vorgenannten Haftungsbeschränkungen.
§ 7 Mitgliederpflichten
- Von den Mitgliedern werden Beiträge (z.B. Aufnahmegebühr, Jahresbeitrag, Sonderumlagen) erhoben.
- Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Sektion zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien, z. B. A-, B-, C-Mitglieder, zugrunde gelegt. Gebühren im Zusammenhang mit der Einziehung der Beiträge können vom Vorstand festgelegt werden.
- Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat.
- Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten, soweit die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt. Ein unterjähriger Beitrag ist dann gegeben, wenn das Mitglied nach dem 01.09. des laufenden Kalenderjahres beitritt.
- Der Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift alsbald der Sektion mitzuteilen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen der Sektion und die alpine Kameradschaft gefährden könnte. Die Mitglieder haben die Satzung zu beachten und den satzungsgemäßen Anordnungen der Vereinsorgane Folge zu leisten.
- Die Mitgliedschaft setzt die Anerkennung der Satzung voraus.
- Gastmitgliedern obliegen alle Mitgliederpflichten.
§ 7a Datenschutz / Persönlichkeitsrechte
- Die Sektion erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten ihrer Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, insbesondere im Rahmen der Mitgliederverwaltung und der für alle Mitglieder abgeschlossenen Unfallversicherung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz bzw. mobil) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenzen, Funktionen in der Sektion.
- Als Mitglied des Deutschen Alpenvereins ist die Sektion Prien verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden Namen und Geburtsdatum der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummer und E-Mail-Adresse.
- Der Deutsche Alpenverein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt die Sektion bzw. der Deutsche Alpenverein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum, Funktionen im Verein) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Hierbei wird vertraglich sichergestellt, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
- Im Zusammenhang mit seinen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht die Sektion personenbezogene Daten und Fotos ihrer Mitglieder in ihrem Sektionsheft sowie auf ihrer Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Wahlergebnisse, anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre sowie Bildaufnahmen von Sektionsveranstaltungen. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit und Funktion im Verein. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und die Sektion entfernt vorhandene Fotos von ihrer Homepage.
- In ihrem Sektionsheft sowie auf ihrer Homepage berichtet die Sektion auch über Ehrungen, besondere Verdienste für den Verein und Geburtstage ihrer Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht:
Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf die Sektion – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen. - Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre herausgegeben, soweit deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
- Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist der Sektion nur erlaubt, sofern sie aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
- Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
§ 8 Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder
- Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben haben. Sie erhalten den Mitgliedsausweis ihrer Kategorie; sie können von der Beitragspflicht gegenüber der Sektion befreit werden.
- Fördernde Mitglieder der Sektion können Einzelpersonen oder juristische Personen werden. Nähere Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich der Festlegung über Rechte und Pflichten werden vom Vorstand beschlossen. Voraussetzung für die fördernde Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung der Sektion.
§ 9 Aufnahme
- Mitglied der Sektion kann jede natürliche Person werden. Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich (z.B. durch Aufnahmeantrag) bei der Sektion, auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten, zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
- Bei der Aufnahme ist eine Gebühr zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
- Die Aufnahme wird erst nach der Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages wirksam.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, dieser kann die Entscheidungsbefugnis delegieren. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Austritt (Kündigung)
b) durch Tod
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus der Sektion.
Die Verpflichtung, noch bestehende Forderungen der Sektion zu erfüllen, bleibt durch die Beendigung der Mitgliedschaft unberührt.
§ 11 Austritt, Streichung
- Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Sektion zu erklären. Der Austritt ist spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vereinsjahres schriftlich der Sektion (z.B. der Geschäftsstelle) mitzuteilen, damit der Austritt zum Ende des laufenden Vereinsjahres wirkt.
- Die Geschäftsstelle kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz schriftlicher Aufforderung an die zuletzt bekannte Anschrift bis spätestens 1 Monat nach Absendung der Aufforderung nicht bezahlt hat.
§ 12 Ausschluss
- Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund ausschließen. Vor der Entscheidung über einen Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren.
- Ausschließungsgründe sind:
a) grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;
b) schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV
c) grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft - Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich an die letzte der Sektion genannten Anschrift bekannt zu machen.
- Gegen den Ausschluss ist Berufung an den Ehrenrat zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Im Falle einer Unzustellbarkeit beginnt die Frist 3 Werktage nach Aufgabe des Schreibens zur Post zu laufen.
- Über die Berufung entscheidet der Ehrenrat durch Beschluss. Vor der Entscheidung über die Berufung hat der Ehrenrat dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über die Berufungsentscheidung ist dem Mitglied schriftlich an die letzte der Sektion genannten Anschrift bekannt zu geben.
- Während des Berufungsverfahrens ruhen die Mitgliederrechte.
§ 13 Abteilungen
- Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu Abteilungen oder Gruppen (z.B. Senioren) innerhalb der Sektion zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluss auflösen.
- Für Jugendbergsteiger/innen, Junioren/innen und Kinder können bei Bedarf eigene Gruppen eingerichtet werden.
- Die Abteilungen oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf weder der Satzung der Sektion noch der des DAV zuwiderlaufen. Sie bedarf der Genehmigung des Vorstandes; der Vorstand darf die Genehmigung der Geschäftsordnung für die Jugendgruppen (Jugendsatzung) nicht versagen, soweit diese mit dem Muster für die Jugendsatzung der Sektionen über einstimmt. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag darf nur mit Zustimmung des Vorstandes festgesetzt werden.
- Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen oder Gruppen nicht zu.
§ 14 Organe
Organe der Sektion sind:
a) der Vorstand
b) der Beirat
c) Mitgliederversammlun
d) der Ehrenrat
Vorstand
§ 15 Zusammensetzung und Wahl
- Der Vorstand besteht aus 5 Personen; dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Vertreter der Sektionsjugend (geschäftsführender Vorstand).
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei (höchstens 6) Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, soweit nicht von mindestens einem Zehntel der anwesenden Mitglieder Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig. Ist bei Ablauf der Frist ein neuer Vorstand noch nicht gewählt, verlängert sich die Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist einzeln zu wählen, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen lang dauernder Verhinderung, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied.
- Die Vereinigung von Vorstandsämtern ist nicht zulässig.
Bisherige Ziff. 4 entfallen; inhaltlich jetzt in § 3a geregelt.
§ 16 Vertretung
Die Sektion wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Erste Vorsitzende, der Zweite Vorsitzende und der Schatzmeister sind jeweils einzeln vertretungsbefugt. Handelt es sich um Rechtsgeschäfte über einen Vermögenswert von 1.000,- Euro, so ist die Zustimmung eines weiteren Mitglieds des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich.
Der Vorstand kann für die Mitwirkung bzw. Vertretung im Innenverhältnis ergänzende Regelungen treffen.
§ 17 Aufgaben
Der geschäftsführende Vorstand leitet die Sektion und führt deren Geschäfte. Er legt die Tagesordnung für alle Versammlungen der Sektion fest und vollzieht deren Beschlüsse. Er stellt den Haushaltsplan auf und legt ihn der Mitgliederversammlung vor. Abweichungen vom Haushaltsplan sind zulässig, sofern sie zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben erforderlich sind. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung oder dem Ehrenrat vorbehalten sind. Insbesondere obliegt ihm die Rechnungslegung, die Unterrichtung der Medien in wichtigen Angelegenheiten, die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung, der Geschäftsbericht und Vorlage des Haushaltsplans an die Mitgliederversammlung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Entscheidung über Aufnahmen und die Durchführung des Ausschlussverfahrens.
§ 18 Geschäftsordnung
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Verteilung der Aufgaben, z.B. Einberufung, Niederschriften, Vollmachten, regelt.
- Der Vorstand wird vom Ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Schatzmeister zu Sitzungen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand kann einen Beschluss auch dann wirksam fassen, wenn sein Gegenstand bei der Einberufung nicht angegeben worden ist.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens drei seiner Mitglieder verlangen.
- Die Sektion kann Mitarbeiter gegen Vergütung anstellen.
§ 19 Beirat
- Der Beirat besteht aus bis zu zehn Mitgliedern. Ihm gehören insbesondere an: Hüttenwart, Naturschutzreferent, Wegewart, Hallenwart, Ausbildungsreferent, Tourenwart, Familiengruppenreferent, Referent für Ehrenamt und Referent für Öffentlichkeitsarbeit, sowie Berater.
Er wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis zur Neuwahl des Beirates im Amt. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein. - Der Beirat hat die Aufgabe den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen.
- Der Beirat wird vom Ersten Vorsitzenden oder dem Zweiten Vorsitzenden einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Zu den Sitzungen des Beirates haben die Mitglieder des Vorstandes Zutritt. Sie nehmen an der Beratung teil, haben aber kein Stimmrecht. Ein Vorstandsmitglied hat die Sitzung vorzubereiten und zu leiten. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Niederschrift ist dem Ersten Vorsitzenden auszuhändigen.
Mitgliederversammlung
§ 20 Einberufung
- Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens 14 Tage vorher schriftlich oder durch das Mitteilungsblatt der Sektion oder durch die Chiemgau-Zeitung eingeladen werden müssen; die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der schriftlichen Einladung oder des Mitteilungsblatts oder mit dem Tag der Veröffentlichung. Der Tag der Mitgliederversammlung wird nicht mitgezählt.
- Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen wie in Absatz 1 einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies der Ehrenrat oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen oder ein Vorstandsbeschluss vorliegt.
- Die Einladungen zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung. Anträge von Mitgliedern, die bei einer Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen dem Vorstand spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich vorliegen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung um die zulässigen Anträge zu ergänzen.
Verspätet eingegangene Anträge oder Anträge, die im Laufe der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind zur Beschlussfassung auf die nächste Mitgliederversammlung zu vertagen, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt anders. - Satzungsänderungen sind 2 Wochen vor der jeweiligen Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme für die Mitglieder aufzulegen.
§ 21 Aufgaben
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig,
a) den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung entgegenzunehmen;
b) den Vorstand zu entlasten;
c) den Haushaltsplan entgegenzunehmen und Änderungen zu genehmigen;
d) den Mitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen;
e) Vorstand, Beirat, Ehrenrat und Rechnungsprüfer/innen zu wählen;
f) die Satzung zu ändern;
g) die Sonderumlage zu beschließen;
h) die Sektion aufzulösen;
i) über ordnungsgemäß eingegangene Anträge der Mitglieder zu beschließen. - Ein Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen, soweit nicht diese Satzung eine größere Mehrheit bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.
- Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein stimmberechtigtes Sektionsmitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Die Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
- Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen. Die Änderungen bedürfen der Genehmigung des DAV. - Die Form der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Zehntel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
§ 22 Geschäftsordnung
Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben, die von ihr zu beschließen ist. Der Erste oder der Zweite Vorsitzende oder ein von diesen bestimmter Vertreter leitet die Mitgliederversammlung.
Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie muss vom Versammlungsleiter, vom Protokollführer und von zwei zu Beginn der Versammlung zu wählenden Mitgliedern unterzeichnet sein.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Ehrenrat, Rechnungsprüfer, Auflösung
§ 23 Ehrenrat
- Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern. Sie dürfen kein Amt in der Sektion bekleiden.
- Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Ehrenrat wählt einen Vorsitzenden.
- Der Ehrenrat ist berufen, um insbesondere
a) Vereinsstreitigkeiten aller Art zu schlichten;
b) Ehrenverfahren durchzuführen;
c) Berufungsverfahren im Ausschlussverfahren durchzuführen;
d) Aufwandsentschädigungen für Vorstandsmitglieder und Beiräte zu prüfen und zu genehmigen. - Die Beschlüsse ergehen nach Anhörung der Betroffenen mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 24 Rechnungsprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von 3 Jahren zwei Rechnungsprüfer. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder von Organen können nicht zugleich Rechnungsprüfer werden.
- Die Rechnungsprüfer haben den vom Vorstand aufgestellten Rechenschaftsbericht samt Unterlagen dazu sowie die Geschäftsführung im abgelaufenen Geschäftsjahr nach Weisung der Mitgliederversammlung zu prüfen. Über die Prüfungstätigkeit ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen mit einem Vorschlag an die Mitgliederversammlung zur Entlastung des Vorstandes oder sonstige Organe.
- Die jährliche Rechnungslegung ist nach Vorliegen des vom Vorstand aufgestellten Rechenschaftsberichtes rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zu prüfen.
- Den Rechnungsprüfern ist Einsicht in alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu gewähren.
§ 25 Auflösung
- Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienen Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig ist. Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion gemäß den nachfolgenden Vorgaben.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Sektion oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke ist das verbleibende Sektionsvermögen nach Abdeckung der Passiva jedenfalls ausschließlich und unmittelbar für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Zu diesem Zweck ist das verbleibende Sektionsvermögen an den DAV beziehungsweise an seinen Rechtsnachfolger oder an eine oder mehrere seiner als gemeinnützig anerkannten Sektionen mit der zwingenden Auflage der unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu übertragen, wenn die empfangende Körperschaft die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung erfüllt. In diesem Zusammenhang und unter diesen Bedingungen sind alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten dem DAV beziehungsweise seinem Rechtsnachfolger oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen. Sollten die oben angeführten Körperschaften im Zeitpunkt der nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren oder nicht mehr die nötigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung erfüllen oder aus anderen Gründen die Übertragung des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende Sektionsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten zu übergeben.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsame Liquidatoren. Dies gilt auch für den Fall, dass die Sektion aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder ihre Rechtsfähigkeit verliert.
§ 26 Inkrafttreten/Anmerkungen
- Diese Satzung/Änderung ist in der Mitgliederversammlung vom 09. Mai 2014 beschlossen worden.
- Sie beruht auf der Grundlage der Mustersatzung für die Sektionen (2012).
- Diese Satzung soll ab dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister gelten.
- Zur Vereinfachung der Schreibweise und besseren Verständlichkeit wurde für alle Funktionsträger die männliche Form gewählt.
Prien am Chiemsee, den 09. Mai 2014